Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen (gilt ausschließlich für Kaufleute)

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von pde Medientechnik, Schwengelgasse 8-10, D-61184 Karben (nachfolgend pde genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Annahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des anderen Vertragsteils unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen pde und dem anderen Vertragsteil zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen

werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von pde sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von pde.

2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.

2.3. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

 

3. Preise

3.1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich pde an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum

gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von pde genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen

Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für pauschalierte Aufträge.

3.2. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Lager Karben, ausschließlich Verpackung und Transportversicherung.

 

4. Lieferung und Leistungszeit

4.1. Liefertermine, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die pde die Leistung

wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen und dergleichen, auch wenn sie bei einem Lieferanten von pde oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat pde auch bei verbindlich

vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese Umstände berechtigen pde, die Lieferung bzw. Leistung um die

Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3. Wird pde gemäß Ziffer 4.2. von der Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete

Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers.

4.4. Der Auftraggeber ersetzt pde alle zur Durchführung des Auftrages bis zum Zeitpunkt des Eintritts eines Ereignisses

gemäß der Ziffer 4.2. entstandenen erforderlichen Kosten.

4.5. Wenn die Behinderung für den anderen Vertragsteil unangemessen lange dauert, ist dieser nach angemessener Nachfristsetzung

berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird pde

von ihrer Verpflichtung frei, so kann der andere Vertragsteil hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4.6 Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, hat pde die

Versendung auf den ihrem Ermessen besten Wege zu bewirken. Werden vom Besteller keine anderweitigen Vorschriften über die Versicherung gegen Transportschaden gemacht, so kann diese auf Kosten des Bestellers von pde ohne weiteres vorgenommen werden. Eine Versicherungspflicht seitens pde besteht jedoch nicht.

 

5. Zahlung

5.1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

5.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn pde über den Betrag verfügen können. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als

erfolgt, wenn der Scheck gutgeschrieben ist.

5.3. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so hat er vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

5.4. Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen titulierten Forderung zulässig.

 

6. Schadenersatz

6.1. Schadenersatz des Kunden wegen Vertragsverletzung, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver

Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens pde gegeben ist. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie bei Leistungsverzug und zu vertretender

Unmöglichkeit.

6.2. Kommt pde mit der Leistung in Verzug, so ist der Ersatz des mittelbaren und des nicht vorhersehbaren Schadens

ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht.

6.3. Tritt der Vertragspartner vor Vertragsabwicklung vom Vertrag zurück, so verpflichtet sich dieser, dem Verwender eine

Entschädigung von 20 % des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu zahlen. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass dem Verwender nur ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

7. Gewährleistung

7.1. Mängel, das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sowie durch den Transport entstandene Schäden sind uns unverzüglich mitzuteilen. Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten mitgeteilt werden.

7.2. Im Falle von Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Lehnen wir dies ab oder schlägt eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung zweimal fehl und sind weitere Nachbesserungen für den Kunden unzumutbar, hat der Kunde Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung).

7.3. Ist im Einzelfall eine Eigenschaft zugesichert worden, erstreckt sich die Haftung aus dieser Zusicherung nicht auf

Mangelfolgeschäden, die von der Zusicherung nicht umfasst sind. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Wartungsanweisungen von pde nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen von pde entsprechen. Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, deren Kompatibilität pde nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt (ungültige Seriennummer oder durch Eigenverschulden beschädigte Ware, kein defekt vom Hersteller feststellbar), werden die entstehenden Kosten zu den jeweils gültigen Servicepreisen von pde in Rechnung gestellt. Der Garantietausch sowie Reparaturen an den Vertragswaren verlängert nicht die

Gewährleistungszeit.

 

 

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die pde aus jedem Rechtsgrund gegen den anderen Vertragesteil/Käufer jetzt oder

künftig zustehen, werden pde folgende Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr

Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 15 % übersteigt.

8.2. Die Ware bleibt Eigentum von pde. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für pde als Hersteller, jedoch ohne

Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-) Eigentum von pde durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)

Eigentum des anderen Vertragsteil/Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf pde übergeht. Der

andere Vertragsteil/Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum pde unentgeltlich. Ware, an der pde (Mit-) Eigentum

zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

8.3. Der andere Vertragsteil/Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der andere Vertragsteil/Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an pde ab. pde ermächtigt ihn widerruflich, die an pde abgetretenen Forderungen auf dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese

Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß

nachkommt.

8.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der andere Vertragsteil auf das Eigentum von pde hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht imstande ist, pde die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten,

haftet hierfür der andere Vertragsteil/Käufer.

8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des anderen Vertragsteils/Käufers - insbesondere Zahlungsverzug- ist pde berechtigt,

die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des anderen Vertragsteils/Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch pde liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

 

9. Eigentum an Konzepten, Skizzen, Plänen, Urheberrechten, Software

9.1. Soweit nichts anderes vereinbart, bleiben Skizzen, Entwürfe und Pläne, Software und deren Urheberrechte, die pde für einen Auftraggeber anfertigt im Eigentum von pde. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet diese ohne die vorherige Einwilligung von pde für seine Zwecke zu verwenden.

9.2. Für die Anfertigung dieser Projektplanungen ist ein Aufwendungsersatz von 10% der Gesamtauftragssumme zu zahlen, der im Falle der Projektübertragung auf die Gesamtsumme angerechnet wird.

 

 

10 Änderungen, Nebenabreden, salvatorische Klausel

10.1. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

10.2. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

 

11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Bad Vilbel

vereinbart.

11.2. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart.